Argenta Elektronik GmbH

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen zum  Download

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere derzeitigen geschäftlichen Beziehungen mit Unternehmern gem. §§ 14, 310 BGB, sowie auch für künftige Geschäfte mit diesen.

(2) Sofern sie nicht von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern“ des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI) e. V. vom Juni 2005 ergänzend. Auf Anfrage wird ein Exemplar dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zur Verfügung gestellt.

(3) Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Sie erlangen keine Geltung dadurch, dass wir den Auftrag ausführen, ohne vorher zu widersprechen.

(4) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Telefonische Bestellungen oder Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Auch die von unseren Vertretern vermittelten Geschäfte werden erst durch unsere Annahme und schriftliche Bestätigung verbindlich.

(5) Schreibfehler oder rechnerische Irrtümer in der Preiskalkulation berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Kunde eine Anpassung ablehnt. Ein Ersatzanspruch gleich welcher Art, insbesondere auf Schadens- oder Verwendungsersatz, steht dem Kunden in diesem Fall nicht zu.

§ 2 Lieferung
(1) Unsere Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Bei Verzug haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, und zwar maximal bis zu 5 % des Wertes der verzögerten Lieferung. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahmepflicht.

(2) Teillieferungen sind zulässig. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme der Ware nicht verweigern, unbeschadet seiner weiteren Rechte. Bei nicht lagergeführten Artikeln (auftragsbezogene Beschaffung/Fertigung) ist eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu 15% zulässig.

(3) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Teilweise Lieferung berechtigt nicht zu Abzügen an Frachten und Spesen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und für Rechnung des Kunden abgeschlossen. Etwa verauslagte Frachten, Spesen oder Versicherungsprämien gelten als für den Kunden geleistet.

(4) Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn der Kunde sie nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abruft.

§ 3 Preise, Zahlungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Preis vereinbart ist, gilt unsere im Zeitpunkt der Auslieferung gültige Preisliste. Die Preise sind in Euro (€) und gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung, welche nicht zurückgenommen wird.

(2) Unser Mindestauftragswert beträgt € 250,– netto. Bei Aufträgen im Wert von weniger als € 250,– netto behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag in Höhe der Differenz zu erheben.

(3) Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzüge direkt an uns zu erfolgen. Unsere Vertreter sind ohne ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden bei uns anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen gem. § 367 BGB zu verrechnen. Ist zur Tilgung der Schuld eine Ratenzahlung vereinbart, so werden sämtliche noch ausstehenden Raten mit sofortiger Wirkung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate in Verzug gerät.

(5) Bestehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, insbesondere wegen der Nichteinlösung von Schecks, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus früheren Lieferungen oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so werden unsere sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Entstehen derartige Zweifel vor der Lieferung, so behalten wir uns vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Lehnt der Kunde dies ab, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber akzeptiert. Zahlungen per Scheck oder Wechsel gelten als eingegangen, sobald uns der fällige Betrag zur freien Verfügung steht. Anfallende Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Es gelten die in § 1 Absatz (2) genannten Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI e. V.

(2) Darüber hinaus werden bei Weiterveräußerung der Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang sämtliche Forderungen, die der Kunde ggü. dem Zweitkäufer erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Dem Kunden ist die Einziehung der Forderung gestattet, solange er nicht in Verzug gerät oder die in § 3 Absatz (5) genannten Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit auftreten. Sollte einer dieser Fälle eintreten, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Daten der Zweitkäufer zur Verfügung zu stellen und den Zweitkäufern die Abtretung der Forderung an uns anzuzeigen.

(3) Wird die von uns gelieferte Ware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache, so werden wir Miteigentümer dieser Sache im Wert der von uns gelieferten Ware. Wird unsere Ware dergestalt mit anderen, als Hauptsache anzusehenden Sachen verbunden, dass eine neue Sache entsteht, so überträgt uns der Kunde schon jetzt Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Gesamtwert der Sache.

§ 5 Gewährleistung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung/Leistung, andere Mängel in der selben Frist nach bekannt werden schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die genannte Verpflichtung hat den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge, soweit bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung die Mängel entdeckt worden wären. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(2) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

(3) Im übrigen gelten die in § 1 Absatz (2) genannten Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI e. V.

§ 6 Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des sonstigen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages insgesamt dadurch nicht berührt.

(2) Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Änderungen oder Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt auch für diese Schriftformvereinbarung.

(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern und für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

(4) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort ebenso wie Gerichtsstand ist Solingen.

Stand Mai 2017

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